(1) Strafbar ist jede Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes dieses Strafgesetzbuches erfüllt.(2) Ebenso strafbar ist der Versuch einer Straftat, auch wenn diese nicht vollendet wird.(3) Strafbar ist ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig Beihilfe zu einer Straftat leistet.(4) Strafbar ist auch, wer eine Straftat durch pflichtwidriges Unterlassen ermöglicht oder nicht verhindert, obwohl ihm eine rechtliche Verpflichtung zum Handeln oblag.(5) Der Strafrahmen von Versuch, Beihilfe und Unterlassen darf das für die vollendete Tat vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten.(6) Eine Tat kann nur dann bestraft werden, wenn die Tat vor dem Tatzeitpunkt gesetzlich bestimmt gewesen ist.(7) Tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, nachdem eine Tat vollendet ist, so gilt das Recht des vorherigen Gesetzes. (8) Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.(9) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.(10) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. (11) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet und dabei aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen handelt, oder heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, oder die Tötung begeht, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, begeht Mord.(2) Mord wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 80 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass Mordmerkmale nach Absatz 1 vorliegen, begeht Totschlag.(2) Totschlag wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 50 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer durch fahrlässiges Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen den Tod eines Menschen verursacht, begeht fahrlässige Tötung.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 25 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht Körperverletzung.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 8.000 Dollar oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer eine Körperverletzung begeht und dabei eine Schusswaffe, eine sonstige Waffe, ein gefährliches Werkzeug verwendet, eine lebensgefährdende Behandlung vornimmt oder gemeinschaftlich mit anderen handelt, begeht gefährliche Körperverletzung.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer durch fahrlässiges Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen die Gesundheit eines anderen schädigt, begeht fahrlässige Körperverletzung.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer bei Unglücksfällen oder allgemeinen Notlagen keine Hilfe leistet, obwohl diese erforderlich und den Umständen nach zumutbar wäre, begeht unterlassene Hilfeleistung.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer einen Menschen einsperrt, an einen Ort zwingt oder auf andere Weise seiner persönlichen Freiheit beraubt, begeht Freiheitsberaubung.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 40 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer widerrechtlich in Wohnungen, Häuser, Geschäftsräume, Firmen, befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume eindringt oder sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, begeht Hausfriedensbruch.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich eine Person oder ein Unternehmen in ihrer Ehre verletzt, durch Worte, Gesten, Taten oder andere Mittel, begeht Beleidigung.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer einen Menschen durch Gewalt oder Drohung dazu bringt, eine Handlung vorzunehmen, zu dulden oder zu unterlassen, die dieser nicht will, begeht Nötigung.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer durch Gewalt oder Androhung eines empfindlichen Übels sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschafft, eine Handlung,Duldung oder ein Unterlassen erzwingt, begeht Erpressung.(2) Wer gegen Staatsbedienstete erpresst, begeht einen besonders schweren Fall nach § 6 Absatz 16 StGB.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer unwahre Tatsachen über eine Person oder ein Unternehmen verbreitet, um deren Ruf oder Kreditwürdigkeit zu schädigen, begeht üble Nachrede.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vor Gericht oder einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde wider besseres Wissen falsche Aussagen abgibt, begeht Meineid.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet oder fordert, begeht Prostitution.(2) Wer eine andere Person zur Prostitution zwingt oder verleitet, begeht Zuhälterei.(3) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 40 Hafteinheiten bestraft.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer einer Person beharrlich und unbefugt nachstellt, deren Lebensgestaltung schwer beeinträchtigt und dabei physische, psychische, digitale oder wirtschaftliche Mittel einsetzt, die räumliche Nähe zu der Person aufsucht, begeht Nachstellung.(2) Führt die Tat zum Tod des Opfers oder nahestehender Personen, liegt ein besonders schwerer Fall vor.(3) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer eine Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, körperlich, verbal, digital oder durch Zwang, begeht sexuelle Belästigung.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer einem Menschen die Begehung eines gegen ihn oder nahestehenden Personen gerichteten Verbrechens androht, begeht Bedrohung.(2) Wer wider besseres Wissen die Existenz einer drohenden Straftat vortäuscht, begeht ebenfalls Bedrohung.(3) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer eine Person aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Partnerwahl oder ihrer sexuellen Identität diskriminiert, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer eine Person aufgrund ihrer religiösen Ausrichtung, ihrer Religionswahl, ihres Glaubens, der Konfession oder der Teilnahme an religiösen Handlungen diskriminiert, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder mit der Absicht rechtswidriger Zueignung, begeht Diebstahl.(2) Der Diebstahl gilt als besonders schwer, wenn Hilflosigkeit, Unglücksfall, gemeine Gefahr ausgenutzt, oder technische Sicherheitsmaßnahmen überwunden werden müssen.(3) Wer unter Gewaltanwendung, Androhung von Gewalt oder dem Einsatz von Waffen stiehlt, begeht Raub.(4) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Dollar bestraft. Im besonders schweren Fall oder dem Raub kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten verhängt werden.(5) Die Erstattung des Entstandenen Schadens, oder der entwendeten Sache, kann geordnet werden.(6) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer sich oder einem Dritten durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung wahrer Tatsachen einen Vermögensvorteil verschafft oder einen Irrtum ausnutzt und somit einer Person einen wirtschaftlichen Schaden zufügt, begeht Betrug.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft. Zudem kann die Erstattung des entstandenen Schadens angeordnet werden.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer fremdes Eigentum vorsätzlich beschädigt oder zerstört, begeht Sachbeschädigung.(2) Staatliches Eigentum ist besonders geschützt; das Strafmaß kann nach § 6 Absatz 16 StGB erhöht werden.(3) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft. Zudem kann die Erstattung des entstandenen Schadens angeordnet werden.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig aneignet, die sich bereits im Besitz des Täters befindet, begeht Unterschlagung.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft.(3) Wird durch die Unterschlagung ein wirtschaftlicher Schaden verursacht, muss dieser bei Feststellung der Schuld durch den Täter ausgeglichen werden.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer gestohlene oder durch andere rechtswidrige Mittel erlangte Sachen erwirbt, absetzt oder weitergibt, begeht Hehlerei.(2) Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Hehlerei ist besonders schwer.(3) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Dollar bestraft.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Das rechtswidrige Herstellen unechter, das Verfälschen echter oder das Verwenden solcher Dokumente, um im Rechtsverkehr zu täuschen, ist strafbar.(2) Gewerbsmäßige, bandenmäßige oder behördliche Missbrauchsfälle gelten als besonders schwer.(3) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Dollar bestraft. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Hafteinheiten verhängt werden.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich durch Gewalt, Drohung, Täuschung, falsche Angaben, Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder sonstiges rechtswidriges Verhalten staatliche Maßnahmen, Ermittlungen, Einsätze oder hoheitliche Aufgaben behindert oder vereitelt, begeht die Straftat der Behinderung staatlicher Tätigkeiten.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Hafteinheiten oder Geldstrafe in einer Höhe von bis zu 25000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich einen Notruf absetzt, ohne dass eine tatsächliche Notlage besteht, oder wissentlich falsche oder irreführende Angaben macht, die den Einsatz von Rettungs- oder Sicherheitskräften auslösen, begeht Notrufmissbrauch.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer unbefugt eine hoheitliche Handlung vornimmt oder sich als Amtsträger, Polizeibeamter oder sonstiger staatlicher Bediensteter ausgibt, um dadurch Rechte auszuüben oder Pflichten anderer zu begründen, begeht Amtsanmaßung.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer als Amtsträger , gewählter Repräsentant, oder mit staatlichen Aufgaben betraut vorsätzlich seine Stellung missbraucht, Vorteile fordert, annimmt oder gewährt oder staatliche Befugnisse zweckwidrig einsetzt, begeht Korruption.(2) Wer als Amtsträger, gewählter Repräsentant, oder mit staatlichen Aufgaben betraut vorsätzlich eine Straftat begeht, durch Missachtung oder Unterlassen im Sinne des § 1 StGB Straftaten zulässt, begeht Amtsmissbrauch.(3) Wer als Amtsträger, gewählter Repräsentant, oder mit staatlichen Aufgaben betraut vorsätzlich oder durch fahrlässiges Handeln Informationen weitergibt, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, oder im Sinne des § 1 StGB handelt, begeht Korruption.(4) Wer als Amtsträger, gewählter Repräsentant, oder mit staatlichen Aufgaben betraut staatliche Gelder veruntreut, staatliches Eigentum missbraucht, oder jene Güter stiehlt, begeht Korruption.(5) Die Tat gilt als besonders schwer, wenn dadurch ein Schaden Dritter entsteht, eine Rufschädigung eintritt, ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, oder dadurch andere Straftaten ermöglicht oder zumindest begünstigt werden.(6) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.(7) In besonders schweren Fällen können Amtsträger, gewählte Repräsentanten, oder mit staatlichen Aufgaben betraute Personen suspendiert oder ihres Amtes enthoben werden.(8) Wer in einem Ermittlungsverfahren als Tatverdächtig gilt, darf nicht als Repräsentant kandidieren, als Amtsträger eingestellt oder mit staatlichen Aufgaben betraut werden. (8) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer Vollstreckungsbeamte oder sonstige staatliche Einsatzkräfte bei der rechtmäßigen Ausübung ihrer Diensthandlungen durch Gewalt, Drohung oder tätlichen Widerstand behindert, begeht Widerstand gegen die Staatsgewalt.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer sich trotz rechtmäßiger Aufforderung weigert, seine Identität festzustellen oder falsche Angaben macht, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft.(3) Weigert sich eine Person ihre Identität preiszugeben, so kann zur Feststellung der Personalien eine vorläufige Freiheitsentziehung erfolgen. (4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine öffentliche, zeitlich begrenzte und örtlich bestimmte Zusammenkunft von mehr als fünfzehn Personen zur gemeinschaftlichen Meinungsäußerung, Kundgebung oder sonstigen kollektiven Zweckverfolgung.(2) Versammlungen mit mehr als fünfzehn teilnehmenden Personen sind genehmigungspflichtig und müssen spätestens vierundzwanzig Stunden vor ihrem geplanten Beginn bei der zuständigen Versammlungsbehörde beantragt werden. Zuständige Versammlungsbehörde ist das Department of Justice (DoJ). In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei unvorhersehbaren Ereignissen von erheblichem öffentlichen Interesse, kann eine kurzfristige Anmeldung zugelassen werden.(3) Versammlungen, die nicht genehmigt wurden, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder aus denen Straftaten begangen werden oder unmittelbar zu erwarten sind, können durch die zuständigen Behörden für rechtswidrig erklärt und aufgelöst werden.(4) Wer vorsätzlich an einer nicht genehmigten oder für rechtswidrig erklärten Versammlung teilnimmt, begeht eine Straftat und wird mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Dollar bestraft.(5) Wer vorsätzlich eine genehmigungspflichtige Versammlung ohne vorherige Genehmigung organisiert, leitet oder maßgeblich fördert, begeht eine Straftat und wird mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 20.000 Dollar bestraft.(6) Der Versuch, die Beihilfe sowie das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen der Verhinderung einer nach StGB §6 Absatz 7 Punkt 4 oder 5 strafbaren Handlung sind strafbar.(7) Der United States Marshal Service ist für den Schutz genehmigter Versammlungen zuständig. Der Veranstalter kann auf den staatlichen Schutz verzichten, sofern er geeignete Ordnungskräfte namentlich benennt und deren Einsatz gegenüber der Versammlungsbehörde anzeigt.(8) Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Streik gegen Arbeitsbedingungen nichtstaatlicher Unternehmen bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt, sofern der Streik friedlich verläuft und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründet.
(1) Wer ohne behördliche Genehmigung Glücksspiel veranstaltet, bewirbt oder daran teilnimmt, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen gerichtlich oder behördlich angeordnete Auflagen verstößt, insbesondere gegen Auflagen im Zusammenhang mit dem Tragen einer GPS-Fußfessel oder nach Hinterlegung einer Kaution, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich die Leistung eines Automaten, eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung in der Absicht erschleicht, das hierfür geschuldete Entgelt nicht zu entrichten, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten bestraft; zusätzlich ist die erschlichene Leistung vollständig zu erstatten.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich oder wissentlich öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch ein Ärgernis für die Allgemeinheit erregt, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Begehung einer solchen Tat unmittelbar bevorstehe, begeht eine Straftat.(2) Ebenso strafbar ist, wer wider besseres Wissen über die Beteiligung einer Person an einer begangenen oder bevorstehenden rechtswidrigen Tat täuscht oder täuschen will.(3) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich ein fremdes Gebäude oder einen fremden Gebäudeteil widerrechtlich in Besitz nimmt und diesen als Wohnraum oder Veranstaltungsort nutzt, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Staatsbürger sind verpflichtet, gültige Personenidentifikationsdokumente mitzuführen, um ihre Identität gegenüber staatlichen Organen nachweisen zu können.(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Pflicht nicht nachkommt oder erforderliche Berechtigungsdokumente zum Tragen von Waffen nicht mitführt, begeht eine Straftat.(3) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich eine Aufmachung trägt, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der eigenen Identität zu verhindern, begeht eine Straftat.(2) Gleiches gilt für das Tragen einer solchen Aufmachung beim Führen eines Fahrzeuges, insbesondere durch Masken, Hauben oder Schleier, die das Gesicht ganz oder überwiegend verdecken.(3) Ausgenommen hiervon sind Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen, Gesichtsschutz beim Führen offener Fahrzeuge sowie Schutzkleidung bei beruflich bedingter Staubbelastung. Ebenso davon ausgenommen sind Strafverfolgungsbehörden bei verdeckten Operationen. Insbesondere die CID des Los Santos Police Department und die SOS des US Marshal Service, sofern eine Erkennbarkeit den Erfolg der Strafverfolgung unmittelbar im Wege steht.(4) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar oder einer Ordnungshaft von bis zu 10 Hafteinheiten bestraft.(5) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.(6) Amtsträger oder mit der Ausübung staatlicher Funktionen betrauter Personen steht es zu, Personen, die nach § 6 Absatz 15 Punkt 1 und 2 vermummt sind, einer Personenkontrolle zu unterziehen.(7) Das Department of Justice kann weitere Ausnahmen von den Verboten nach § 6 Absatz 15 Punkt 1 und 2 zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu erwarten ist.
(1) Begeht der Täter eine Straftat gegenüber staatlichen Einrichtungen, Fraktionen, Veranstaltungen oder deren Personal, so liegt ein besonders schwerer Fall vor.(2) In diesen Fällen erhöht sich das jeweilige Strafmaß um bis zu 25 Prozent des gesetzlich vorgesehenen Höchstmaßes.(3) Führt die Tat zu einer schweren körperlichen Beeinträchtigung oder zum Tod, ist stets das Höchstmaß der vorgesehenen Strafe auszuschöpfen.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer schuldhaft oder ohne ausreichende Entschuldigung einer ordnungsgemäß ausgesprochenen gerichtlichen Vorladung nicht nachkommt, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 Dollar bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich staatliche Sonderfahrzeuge für den privaten, nicht behördlichen Gebrauch erwirbt oder besitzt, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Dollar oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer sich vorsätzlich an Orten aufhält, an denen regelmäßig illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Veräußerung illegaler Substanzen stattfinden, begeht eine Straftat.(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, erhöht sich das Strafmaß bis zum jeweiligen Höchstmaß.(3) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 sind strafbar.
(1) Wer in einem ausgewiesenen Suchgebiet ohne erforderliche Lizenz einen Metalldetektor verwendet oder mitführt, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Dollar bestraft; der Metalldetektor ist einzuziehen.(3) Außerhalb ausgewiesener Suchgebiete ist der Besitz eines Metalldetektors ohne Lizenz straflos; dessen Nutzung ist jedoch nur mit gültiger Lizenz zulässig.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Als illegale Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere Cannabis und sämtliche daraus gewonnenen Erzeugnisse, Haschisch, Heroin, Methamphetamin (Meth), Kokain, LSD, Fentanyl, Ergotpilze, Moonshine sowie sämtliche weiteren bewusstseinsverändernden oder abhängig machenden Substanzen, deren Erwerb, Besitz oder Verwendung nicht ausdrücklich staatlich genehmigt ist.(2) Illegalen Betäubungsmitteln gleichgestellt sind sämtliche Medikamente, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die ohne gültiges ärztliches Attest oder ohne entsprechende behördliche Genehmigung besessen, erworben, weitergegeben oder gehandelt werden.(3) Ebenfalls als illegale Gegenstände gelten Materialien, Chemikalien, Erzeugnisse, Samen, Zwischenprodukte, Werkzeuge oder Vorrichtungen, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, Betäubungsmittel herzustellen, zu verarbeiten oder zu vermehren.(4) Von den in § 7 Absatz 1 Punkt 1 bis 3 genannten Substanzen und Gegenständen unberührt bleiben Zigaretten, Zigarren und andere Tabakerzeugnisse. Ebenfalls davon ausgenommen sind E-Zigaretten, Vapes und Shisha, sowie alkoholhaltige Getränke und Speisen.(5) Als illegale Gegenstände zählen sämtliche Teile, die zum Herstellen von Schusswaffen geeignet sind. Weiterhin gelten als illegal: Smaragd, Blutdiamant, Saphir und Rubin Edelsteine, Nitro, Waffenaufsätze, Diamanten, Goldbarren und Gemälde.§ 7 Absatz 2 – Ankauf von Betäubungsmitteln oder illegalen Gegenständen
(1) Wer vorsätzlich Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände im Sinne dieses Gesetzes ankauft oder zu erwerben versucht, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Dollar bestraft; die Gegenstände sind zwingend zu konfiszieren.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände verkauft oder zum Verkauf anbietet, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft; die Gegenstände sind zwingend zu konfiszieren.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
§ 7 Absatz 4 – Herstellung von Betäubungsmitteln oder illegalen Gegenständen
(1) Wer vorsätzlich Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände herstellt, verarbeitet oder deren Herstellung vorbereitet, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft; sämtliche hergestellten Stoffe und verwendeten Materialien sind zu konfiszieren.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände besitzt oder verwahrt, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird abhängig von der sichergestellten Menge wie folgt mit Freiheitsstrafe bestraft: – bis zu 50 Kilogramm mit bis zu 20 Hafteinheiten, – bis zu 100 Kilogramm mit bis zu 30 Hafteinheiten, – ab 150 Kilogramm mit bis zu 40 Hafteinheiten.(3) Die Gegenstände sind zwingend zu konfiszieren.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich Vermögenswerte besitzt oder verwahrt, deren Herkunft aus illegalen Geschäften stammt und nicht staatlich legitimiert ist, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird wie folgt bestraft: – bis 2.500 Dollar Schwarzgeld mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar, – bis 12.500 Dollar Schwarzgeld mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Dollar, – ab 12.500 Dollar Schwarzgeld mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten.(3) Die Vermögenswerte sind einzuziehen.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände an Dritte weitergibt, überlässt oder zugänglich macht, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 25 Hafteinheiten bestraft; die Gegenstände sind zu konfiszieren.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich verschreibungspflichtige Medikamente oder Betäubungsmittel ohne ärztliches Attest oder behördliche Genehmigung besitzt, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Hafteinheiten bestraft; insbesondere sind Medikamente wie Ephedrin und Morphin zwingend einzuziehen.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich verschreibungspflichtige Medikamente oder Betäubungsmittel handelt, anbietet oder vertreibt, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft; zusätzlich können dienstrechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen, insbesondere bei Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen, angeordnet werden.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Wer vorsätzlich Edelsteine ohne staatliche Genehmigung besitzt, handelt oder vertreibt, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird wie folgt mit Freiheitsstrafe bestraft: – bis einschließlich 10 Stück mit bis zu 20 Hafteinheiten, – ab 21 Stück mit bis zu 30 Hafteinheiten, – ab 50 Stück mit bis zu 40 Hafteinheiten.(3) Die Edelsteine sind zwingend zu konfiszieren.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
(1) Waffen im Sinne dieses Strafgesetzbuches sind Schusswaffen sowie Schlag-, Hieb-, Stich-, Wurfwaffen und sonstige Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen oder den Tod herbeizuführen.(2) Verbotene Waffen sind alle Schusswaffen mit Ausnahme der gewöhnlichen Pistole. Unabhängig hiervon ist der Besitz, das Führen, der Handel sowie jede sonstige Verwendung folgender Gegenstände stets verboten: Dolche, Schlagringe, Messer, Macheten, C4-Ladungen, Thermitbomben sowie vergleichbare Spreng- oder Brandvorrichtungen.(3) Als verbotene Werkzeuge gelten insbesondere Hacker-USB-Geräte, manipulierte oder speziell zur Begehung von Straftaten eingerichtete Laptops, Waffenwerkzeuge sowie sonstige Gegenstände, die objektiv dazu bestimmt oder geeignet sind, Straftaten vorzubereiten oder zu ermöglichen.(4) Die Vorschriften dieses Paragrafen finden keine Anwendung auf Amtsträger des Los Santos Police Department, des Department of Justice sowie des United States Marshal Service, soweit Waffen, Ausrüstung oder verbotene Gegenstände ausschließlich in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse geführt, besessen oder verwendet werden.(5) Die zuständige Waffenbehörde ist das Los Santos Police Department. Waffenlizenzen bedürfen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Waffenlizenzen können bei Straftaten oder fahrlässigem Umgang eingezogen werden. Über eine neuerteilung entscheidet die Waffenbehörde.
(1) Wer vorsätzlich eine Schusswaffe besitzt, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen und gültigen Waffenlizenz zu sein, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten bestraft. Die Waffe ist zu konfiszieren.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
§ 8 Absatz 3 Besitz von Schusswaffen trotz Unterlassung
(1) Wer vorsätzlich entgegen eines rechtskräftigen Urteils oder einer wirksamen Anordnung einer Exekutivbehörde Schusswaffen oder Waffenscheine besitzt oder verwahrt, begeht eine Straftat.(2) Wer Schusswaffen besitzt, dessen Besitz, Erwerb, Handel und deren Weitergabe generell verboten ist, begeht eine Straftat. (3) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft. Die Waffen sind zu konfiszieren; bestehende Waffenlizenzen sind zwingend zu entziehen.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
§ 8 Absatz 4 Besitz staatlicher Waffen oder Polizeiequipment(1) Wer Vorsätzlich staatliche Waffen oder polizeiliches Equipment besitzt, ohne hierzu dienstlich befugt zu sein, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 25 Hafteinheiten bestraft. Die Gegenstände sind einzuziehen; bestehende Waffenlizenzen sind zu entziehen.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
§ 8 Absatz 5 Illegaler Handel mit Waffen(1) Wer vorsätzlich mit nicht registrierten oder nicht genehmigten Schusswaffen handelt, diese anbietet, veräußert oder den Handel vorbereitet, begeht eine Straftat.(2) Wer mit Schuss-, Hieb-, Stich-, oder sonstigen Waffen handelt, ohne dafür eine Genehmigung über den Handel zu besitzen, begeht eine Straftat.(3) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft. Die Waffen sind einzuziehen und zu vernichten; bestehende Waffenlizenzen sind zu entziehen.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
§ 8 Absatz 6 Handel mit staatlichen Waffen oder Polizeiequipment(1) Wer vorsätzlich staatliche Waffen oder polizeiliches Equipment handelt, anbietet oder vertreibt, ohne hierzu dienstlich befugt zu sein, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 35 Hafteinheiten bestraft. Die Gegenstände sind zu konfiszieren; bestehende Waffenlizenzen sind zu entziehen.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
§ 8 Absatz 7 Weitergabe staatlicher Waffen oder Polizeiequipment(1) Wer vorsätzlich staatliche Waffen oder polizeiliches Equipment an Dritte weitergibt, überlässt oder zugänglich macht, ohne hierzu berechtigt zu sein, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 35 Hafteinheiten bestraft. Die Gegenstände sind zu konfiszieren; bestehende Waffenlizenzen sind zu entziehen.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
§ 8 Absatz 8 Tragen oder Abfeuern von Waffen in der Öffentlichkeit(1) Wer vorsätzlich Waffen in Form von Schlag-, Hieb-, Stich-, Wurf- oder Schusswaffen in der Öffentlichkeit trägt oder Schusswaffen außerhalb dafür vorgesehener Schießstätten abfeuert, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird je nach Art der Waffe mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Dollar bei Langwaffen oder bis zu 10.000 Dollar bei sonstigen Waffen bestraft.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
§ 8 Absatz 8 Werkzeugen zur Begehung einer Straftat(1) Wer vorsätzlich Waffen oder im Sinne des Absatzes 1 definierte Werkzeuge zur Begehung einer Straftat verwendet, begeht eine Straftat.(2) Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten bestraft; bestehende Waffenlizenzen sind zu entziehen.(3) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
entfällt
(1) Wer rechtswidrige, extremistische, gewaltverherrlichende oder diskriminierende Inhalte verbreitet, begeht eine Straftat.(2) Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis nutzt oder verbreitet, begeht eine Straftat.(3) Die Tat wird mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Dollar bestraft.(4) Der Versuch, die Beihilfe sowie das strafbare Unterlassen im Sinne des § 1 StGB sind strafbar.
§ 11 Absatz 1 Begriff der Notwehrhandlung(1) Eine Notwehrhandlung ist jede Handlung, die der Angegriffene zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs vornimmt. Die Notwehrhandlung darf sich ausschließlich gegen den Angreifer selbst oder dessen unmittelbar eingesetzte Tatmittel richten.(2) Eine Notwehrhandlung liegt nicht vor, wenn dadurch das rechtmäßige und verhältnismäßige Handeln eines Amtsträgers behindert würde.
§ 11 Absatz 2 Erforderlichkeit der Verteidigung(1) Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste darstellt, das geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig zu beenden.
§ 11 Absatz 3 Gestuftes Vorgehen bei gefährlichen Verteidigungsmitteln(1) Beim Einsatz besonders gefährlicher Verteidigungsmittel ist grundsätzlich ein gestuftes Vorgehen einzuhalten, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.(2) Insbesondere beim Gebrauch von Schusswaffen ist der Angreifer zunächst durch Androhung des Waffengebrauchs zur Beendigung des Angriffs aufzufordern. Bleibt dies wirkungslos, ist ein Warnschuss abzugeben, sofern dieser den Angriff voraussichtlich beenden kann. Erst wenn auch dies nicht ausreicht, ist ein gezielter Schuss auf nicht lebenswichtige Körperteile zulässig. Ein tödlicher Schuss ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn kein anderes wirksames Verteidigungsmittel zur Verfügung steht und der Angriff andernfalls nicht abgewehrt werden kann.
§ 11 Absatz 4 Subsidiarität der Notwehr gegenüber staatlicher Hilfe(1) Eine Notwehrhandlung ist nicht erforderlich, wenn der Angegriffene rechtzeitig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann und diese Hilfe geeignet ist, das bedrohte Rechtsgut ebenso wirksam zu schützen. Notwehr ist gegenüber staatlicher Gewalt grundsätzlich nachrangig und lediglich behelfsmäßig zulässig.
§ 11 Absatz 5 Rechtfertigende Wirkung der Notwehr(1) Wer eine Tat begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, handelt nicht rechtswidrig, wenn die Tat in Notwehr begangen wird. Notwehr liegt vor, wenn der Handelnde sich in einer gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffslage auf eines seiner Individualrechtsgüter befindet, die Verteidigungshandlung zur Beendigung des Angriffs geboten ist, der Handelnde die Notwehrlage erkennt und mit dem Willen handelt, den Angriff abzuwehren.
§ 11 Absatz 6 Nothilfe(1) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf die Rechtsgüter einer anderen Person. Nothilfe ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Notwehr sinngemäß erfüllt sind.
§ 11 Absatz 7 Grenzen der Notwehrhandlung(1) Die Notwehrhandlung darf keine lebensbeendende Folge für den Angreifer haben, sofern die Abwehr des Angriffs auch ohne tödliche Wirkung möglich ist. Die Verteidigung darf ausschließlich gegen den Angreifer selbst gerichtet sein. Verliert der Angreifer infolge der Notwehrhandlung das Bewusstsein oder gerät in eine lebensbedrohliche Lage, ist der in Notwehr Handelnde verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Lebenserhaltung zu ergreifen und unverzüglich Hilfe zu veranlassen.§ 11 Absatz 8 Rechtfertigender Notstand(1) In einer gegenwärtigen, unabwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, die eine Handlung zur Abwendung dieser Gefahr von sich selbst oder einem anderen erforderlich macht, liegt keine Rechtswidrigkeit begründet, sofern bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Diese Prämisse findet jedoch nur Anwendung, sofern die Tat ein adäquates Mittel zur Abwendung der Gefahr darstellt.